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416.112 VBB CH-SO

§ 14 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Lehrvertrag (§§ 15 und 16 GBB)

Berufliche Grundbildung
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§ 14 VBB · Lehrvertrag (§§ 15 und 16 GBB)

1. Der Lehrvertrag ist mit dem amtlichen Formular abzuschliessen und in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres, zur Genehmigung einzureichen.

2. Jede Änderung des Lehrvertrages während dessen Laufzeit ist dem Amt schriftlich zu melden und bedarf dessen Genehmigung.

3. Melde- und genehmigungspflichtig ist auch die Übertragung der Verantwortung für die Ausbildung auf eine andere als die in der Bildungsbewilligung bezeichnete Person.

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