416.112
VBB
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Qualitätssichernde Massnahmen
Berufliche Grundbildung
§ 13 VBB · Qualitätssichernde Massnahmen
1. Die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Berufsbildung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
2. Das Amt kann einen Lehrbetrieb, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden Kosten können dem Lehrbetrieb auferlegt werden.
3. Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelhafter schulischer Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, treffen der Lehrbetrieb und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Das Amt kann beigezogen werden.