416.112
VBB
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Allgemeine Aufsicht (§ 13 GBB)
Berufliche Grundbildung
§ 11 VBB · Allgemeine Aufsicht (§ 13 GBB)
1. Die Aufsicht, Beratung und Vermittlung durch das Amt erstreckt sich auf alle Lehr-, Vorlehr- und Anlehrverhältnisse, die vom Amt zu genehmigen sind.
2. Den zuständigen Personen des Amtes ist freier Zutritt zum Lehrbetrieb und Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit sie im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen.
3. Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch
a) Betriebsbesuche der Berufsinspektoren und Berufsinspektorinnen;
b) die Anordnung von Zwischenqualifizierungen;
c) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen;
d) die Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.