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416.112 VBB CH-SO

§ 1 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zweck

Allgemeines
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§ 1 VBB · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008.

2. Der Vollzug obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (nachfolgend Amt), sofern nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet ist.

Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zweck § 1bis VBB →

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