416.112.1
CH-SO
§ 5 Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung - Beschlussfähigkeit
§ 5 Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung · Beschlussfähigkeit
1. Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.
2. In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Beschwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.