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416.112.1 CH-SO

§ 3 Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung - Sitzungseinberufung

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§ 3 Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung · Sitzungseinberufung

1. Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich.

2. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest.

3. ...

4. Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sitzungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu.

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