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416.112.1 CH-SO

§ 2 Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung - Verfahren

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§ 2 Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung · Verfahren

1. Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das Instruktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Entscheidentwurf.

2. Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen entschieden.

3. Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

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