Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.112.1 CH-SO

Vizepräsidium

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Verhinderung.

1. Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das Instruktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Entscheidentwurf.

2. Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen entschieden.

3. Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

1. Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich.

2. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest.

3. ...

4. Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sitzungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu.

1. Die Beschwerdekommission berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

2. ...

3. ...

1. Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.

2. In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Beschwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.

1. Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid.

4. Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.

1. Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 gelten für die Beratung und den Entscheid entsprechend.

1. Die Beschwerdekommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels.

2. ...

1. Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die Aktuarin.

2. Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission übertragen werden.

3. Der Präsident oder die Präsidentin ist gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin weisungsbefugt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →