416.111
GBB
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beginn der beruflichen Grundbildung
Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines
§ 9 GBB · Beginn der beruflichen Grundbildung
1. Die berufliche Grundbildung beginnt in der Regel am 1. August.
2. Das Amt kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen, insbesondere aufgrund der Vorbildung der Lernenden. Die zu besuchende Berufsfachschule ist anzuhören.