416.111
GBB
CH-SO
§ 8 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Anlehre
Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines
§ 8 GBB · Anlehre
1. Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine Anlehre einführen.
2. Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung gelten sinngemäss.