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416.111 GBB CH-SO

§ 8 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Anlehre

Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines
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§ 8 GBB · Anlehre

1. Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine Anlehre einführen.

2. Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung gelten sinngemäss.

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