416.111
GBB
CH-SO
§ 7 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers
Berufliche Grundbildung - Berufliche Grundbildung; Allgemeines
§ 7 GBB · Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers
1. Bei Bedarf kann der Kanton für die Vermittlung der beruflichen Grundbildung Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers führen.
2. Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.