416.111
GBB
CH-SO
§ 68 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Bestehende Rechtsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 GBB · Bestehende Rechtsverhältnisse
1. Bestehende Rechtsverhältnisse, welche mit diesem Gesetz oder seinen Vollzugsbestimmungen in Widerspruch stehen, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.