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416.111 GBB CH-SO

§ 68 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Bestehende Rechtsverhältnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 68 GBB · Bestehende Rechtsverhältnisse

1. Bestehende Rechtsverhältnisse, welche mit diesem Gesetz oder seinen Vollzugsbestimmungen in Widerspruch stehen, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.

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