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416.111 GBB CH-SO

§ 67 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 67 GBB · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 wird aufgehoben.

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