416.111
GBB
CH-SO
§ 67 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67 GBB · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 wird aufgehoben.