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416.111 GBB CH-SO

§ 65 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Zivilrechtliche Streitigkeiten

Rechtspflege
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§ 65 GBB · Zivilrechtliche Streitigkeiten

1. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien hat das Amt auf Begehren einer Partei einen Schlichtungsversuch durchzuführen, bevor die Klage erhoben wird.

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