416.111
GBB
CH-SO
§ 65 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Zivilrechtliche Streitigkeiten
Rechtspflege
§ 65 GBB · Zivilrechtliche Streitigkeiten
1. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien hat das Amt auf Begehren einer Partei einen Schlichtungsversuch durchzuführen, bevor die Klage erhoben wird.