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416.111 GBB CH-SO

§ 64 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beschwerdegegenstand

Rechtspflege
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§ 64 GBB · Beschwerdegegenstand

1. Der Entscheid, eine Prüfung beziehungsweise ein Qualifikationsverfahren sei bestanden, kann nicht angefochten werden.

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