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416.111 GBB CH-SO

§ 63 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Rechtsmittelinstanzen

Rechtspflege
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§ 63 GBB · Rechtsmittelinstanzen

1. Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugserlasse beurteilt in erster Instanz die Beschwerdekommission der Berufsbildung.

2. Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

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