416.111
GBB
CH-SO
§ 63 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Rechtsmittelinstanzen
Rechtspflege
§ 63 GBB · Rechtsmittelinstanzen
1. Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugserlasse beurteilt in erster Instanz die Beschwerdekommission der Berufsbildung.
2. Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar.