416.111
GBB
CH-SO
§ 61 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Kursgelder und Gebühren
Finanzen
§ 61 GBB · Kursgelder und Gebühren
1. Der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen Berufsfachschulen ist unentgeltlich.
2. Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung haben die Kosten für Schulmaterial, Lehrmittel, Transport und andere Zusatzleistungen zu tragen; ihre Lehrbetriebe können die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
3. Die Teilnehmenden an Kursen der Weiterbildung sowie der höheren Berufsbildung haben ein Kursgeld zu entrichten.
4. Für Anerkennungsverfahren und andere Zusatzleistungen können Gebühren erhoben werden.
5. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich.