Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.111 GBB CH-SO

§ 60 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 GBB · Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte

1. Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte der interkantonalen Zusammenarbeit leisten.

← § 59 GBB Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ziel und Zweck § 61 GBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →