416.111
GBB
CH-SO
§ 60 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte
Finanzen
§ 60 GBB · Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte
1. Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte der interkantonalen Zusammenarbeit leisten.