416.111
GBB
CH-SO
§ 59 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an Projekte
Finanzen
§ 59 GBB · Beiträge an Projekte
1. Der Kanton kann Projekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung unterstützen.
2. Der Regierungsrat bewilligt entsprechende Projektbeiträge an Dritte.