Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.111 GBB CH-SO

§ 59 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an Projekte

Finanzen
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§ 59 GBB · Beiträge an Projekte

1. Der Kanton kann Projekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung unterstützen.

2. Der Regierungsrat bewilligt entsprechende Projektbeiträge an Dritte.

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