Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.111 GBB CH-SO

§ 58 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Investitionsbeiträge

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 GBB · Investitionsbeiträge

1. Der Kanton kann Investitionsbeiträge an die Kosten Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Kosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Investitionsbeiträge.

← § 57 GBB Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ziel und Zweck § 59 GBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →