416.111
GBB
CH-SO
§ 58 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Investitionsbeiträge
Finanzen
§ 58 GBB · Investitionsbeiträge
1. Der Kanton kann Investitionsbeiträge an die Kosten Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Kosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Investitionsbeiträge.