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416.111 GBB CH-SO

§ 57 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Finanzen
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§ 57 GBB · Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung

1. Der Kanton kann Beiträge leisten an

a) Angebote Dritter zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen;

b) Lehrgänge von privaten höheren Fachschulen;

c) die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung;

d) ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht.

2. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

3. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

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