416.111
GBB
CH-SO
§ 57 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Finanzen
§ 57 GBB · Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung
1. Der Kanton kann Beiträge leisten an
a) Angebote Dritter zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen;
b) Lehrgänge von privaten höheren Fachschulen;
c) die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung;
d) ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht.
2. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
3. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.