§ 56 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Kosten für Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 56 GBB · Kosten für Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
1. Die Lehrbetriebe übernehmen grundsätzlich die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für das Qualifikationsverfahren.
2. Für die Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturitätsprüfungen werden keine Gebühren erhoben.
3. Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu bezahlen. Das Amt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende aus wirtschaftlichen Gründen ihre Lehrstelle verloren haben.
4. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Organe für die Qualifikationsverfahren und der Prüfungsexperten und -expertinnen fest.
5. Der Kanton leistet Beiträge an ausserkantonale Qualifikationsverfahren, wenn im Kanton keine solchen durchgeführt werden.