416.111
GBB
CH-SO
§ 55 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Kosten für den Besuch ausserkantonaler Berufsfachschulen und Fachkurse
Finanzen
§ 55 GBB · Kosten für den Besuch ausserkantonaler Berufsfachschulen und Fachkurse
1. Der Kanton trägt das Schulgeld für den ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der Lehrort im Kanton liegt.
2. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.