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416.111 GBB CH-SO

§ 54 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern

Finanzen
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§ 54 GBB · Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern

1. Der Kanton kann Anbietern von Ausbildungsgängen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.

2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.

3. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

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