416.111
GBB
CH-SO
§ 53 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an überbetriebliche Kurse
Finanzen
§ 53 GBB · Beiträge an überbetriebliche Kurse
1. Der Kanton richtet für überbetriebliche Kurse und Einführungen in anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan vorgeschriebenen Kursstunden und Kurstage aus.
2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
3. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.