416.111
GBB
CH-SO
§ 52 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beiträge an Bildungsangebote und Massnahmen Dritter
Finanzen
§ 52 GBB · Beiträge an Bildungsangebote und Massnahmen Dritter
1. Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, leistet der Kanton unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes Beiträge.
2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
3. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.