416.111
GBB
CH-SO
§ 51 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beitrag der Standortgemeinde an Bauten
Finanzen
§ 51 GBB · Beitrag der Standortgemeinde an Bauten
1. Die Standortgemeinde übernimmt zehn Prozent der dem Kanton nach Abzug des anteiligen Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für kantonseigene Bauten, die der Berufsbildung dienen.