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416.111 GBB CH-SO

§ 51 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beitrag der Standortgemeinde an Bauten

Finanzen
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§ 51 GBB · Beitrag der Standortgemeinde an Bauten

1. Die Standortgemeinde übernimmt zehn Prozent der dem Kanton nach Abzug des anteiligen Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für kantonseigene Bauten, die der Berufsbildung dienen.

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