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416.111 GBB CH-SO

§ 49 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Beschwerdekommission der Berufsbildung

Organe und Zuständigkeiten
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§ 49 GBB · Beschwerdekommission der Berufsbildung

1. Die Beschwerdekommission der Berufsbildung beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden.

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