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416.111 GBB CH-SO

§ 48 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Schulkommissionen

Organe und Zuständigkeiten
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§ 48 GBB · Schulkommissionen

1. Die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren

a) unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der Berufsbildungszentren mit der beruflichen Praxis;

b) begleiten und fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung;

c) nehmen zu wichtigen Fragen zur Entwicklung der Berufsbildung Stellung;

d) übernehmen weitere ihnen vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

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