416.111
GBB
CH-SO
§ 48 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Schulkommissionen
Organe und Zuständigkeiten
§ 48 GBB · Schulkommissionen
1. Die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren
a) unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der Berufsbildungszentren mit der beruflichen Praxis;
b) begleiten und fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung;
c) nehmen zu wichtigen Fragen zur Entwicklung der Berufsbildung Stellung;
d) übernehmen weitere ihnen vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.