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416.111 GBB CH-SO

§ 47 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Prüfungskommission der Berufsbildung

Organe und Zuständigkeiten
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§ 47 GBB · Prüfungskommission der Berufsbildung

1. Die Prüfungskommission der Berufsbildung

a) ernennt die für die Durchführung der Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen;

b) überwacht die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren;

c) übernimmt weitere ihr vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

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