416.111
GBB
CH-SO
§ 46 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Kommissionen
Organe und Zuständigkeiten
§ 46 GBB · Kommissionen
1. Der Regierungsrat setzt insbesondere folgende Kommissionen ein
a) die Prüfungskommission der Berufsbildung;
b) die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren;
c) die Beschwerdekommission der Berufsbildung.
2. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Schulen und das Amt müssen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.
3. Der Regierungsrat kann für den Vollzug weitere Organe einsetzen und deren Obliegenheiten regeln.