§ 45 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Amt
§ 45 GBB · Amt
1. Das Amt
a) ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs- und Studienberatung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes und des Kantons nicht anderen Organen übertragen sind;
b) beaufsichtigt die staatlichen und privaten Bildungsangebote und Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung;
c) fördert das Angebot an Lehrstellen und die überbetriebliche Zusammenarbeit;
d) berät die Lehrbetriebe, die Lernenden, ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, die Bildungsinstitutionen und das Departement in Fragen der Berufs- und der Weiterbildung;
e) organisiert die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, namentlich die Prüfungen, sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung;
f) arbeitet dazu mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen.