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416.111 GBB CH-SO

§ 44 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Departement

Organe und Zuständigkeiten
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§ 44 GBB · Departement

1. Das Departement

a) erlässt die Bestimmungen über Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen;

b) ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung;

c) trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;

d) berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Bildung.

e)* führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik; es bestimmt die zu erhebenden Daten in den Bereichen Lernende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung; der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung;

f)* erteilt die Bewilligung zum Betrieb privater Schulen.

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