416.111
GBB
CH-SO
§ 44 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Departement
Organe und Zuständigkeiten
§ 44 GBB · Departement
1. Das Departement
a) erlässt die Bestimmungen über Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen;
b) ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung;
c) trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;
d) berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Bildung.
e)* führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik; es bestimmt die zu erhebenden Daten in den Bereichen Lernende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung; der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung;
f)* erteilt die Bewilligung zum Betrieb privater Schulen.