416.111
GBB
CH-SO
§ 43 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Regierungsrat
Organe und Zuständigkeiten
§ 43 GBB · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erforderlichen Bestimmungen;
b) kann mit anderen Kantonen Abkommen im Bereich der Berufsbildung schliessen.