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416.111 GBB CH-SO

§ 43 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Regierungsrat

Organe und Zuständigkeiten
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§ 43 GBB · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erforderlichen Bestimmungen;

b) kann mit anderen Kantonen Abkommen im Bereich der Berufsbildung schliessen.

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