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416.111 GBB CH-SO

§ 42 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Organisation

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 42 GBB · Organisation

1. Der Regierungsrat legt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest und regelt deren Aufgaben.

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