416.111
GBB
CH-SO
§ 41 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Angebot
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 41 GBB · Angebot
1. Der Kanton stellt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicher.
2. Er sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot an Beratung und Information.