Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.111 GBB CH-SO

§ 41 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Angebot

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 41 GBB · Angebot

1. Der Kanton stellt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicher.

2. Er sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot an Beratung und Information.

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