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416.111 GBB CH-SO

§ 40 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Lehrpersonen an kantonalen Schulen

Berufsbildungsverantwortliche
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§ 40 GBB · Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Lehrpersonen an kantonalen Schulen

1. Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich.

2. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt erfolgen.

3. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.

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