416.111
GBB
CH-SO
§ 39 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an kantonalen Schulen
Berufsbildungsverantwortliche
§ 39 GBB · Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an kantonalen Schulen
1. Lehrpersonen an kantonalen Schulen werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 angestellt.
2. Lehrpersonen können für befristete Einsätze beauftragt werden. Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Entschädigung fest.