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416.111 GBB CH-SO

§ 38 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Bildung der Prüfungsverantwortlichen

Berufsbildungsverantwortliche
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§ 38 GBB · Bildung der Prüfungsverantwortlichen

1. Das Amt kann Prüfungsverantwortliche verpflichten, bestimmte Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.

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