416.111
GBB
CH-SO
§ 37 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Anforderungen in überbetrieblichen Kursen
Berufsbildungsverantwortliche
§ 37 GBB · Anforderungen in überbetrieblichen Kursen
1. Das Amt kann die Überprüfung, ob Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in überbetrieblichen Kursen die Anforderungen erfüllen, den Organisationen der Arbeitswelt übertragen.
2. Das Amt kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen bewilligen.