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416.111 GBB CH-SO

§ 36 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen

Berufsbildungsverantwortliche
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§ 36 GBB · Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen

1. Als Berufsbildner oder Berufsbildnerin gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.

3. Das Amt anerkennt andere Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.

4. Es entscheidet aufgrund der eingereichten Bildungsnachweise über die geltend gemachte Gleichwertigkeit von absolvierten Bildungsgängen.

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