416.111
GBB
CH-SO
§ 35 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche
Berufsbildungsverantwortliche
§ 35 GBB · Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche
1. Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben die bundesrechtlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erfüllen.
2. Der Regierungsrat kann ergänzende Anforderungen festlegen.