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416.111 GBB CH-SO

§ 35 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche

Berufsbildungsverantwortliche
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§ 35 GBB · Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche

1. Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben die bundesrechtlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erfüllen.

2. Der Regierungsrat kann ergänzende Anforderungen festlegen.

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