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416.111 GBB CH-SO

§ 34 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Anerkennung von Lernleistungen

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 34 GBB · Anerkennung von Lernleistungen

1. Das Amt entscheidet nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben über die Anerkennung von Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erbracht worden sind.

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