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416.111 GBB CH-SO

§ 33 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Zulassung

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 33 GBB · Zulassung

1. Das Amt entscheidet nach Massgabe der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes über die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren.

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