416.111
GBB
CH-SO
§ 32 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Standortbestimmungen
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 32 GBB · Standortbestimmungen
1. Das Amt kann bei Bedarf und im Einvernehmen mit der direkt betroffenen Organisation der Arbeitswelt während der Ausbildung Zwischenprüfungen oder Standortbestimmungen in anderer Form veranlassen.
2. Der Regierungsrat regelt die Kosten.