Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.111 GBB CH-SO

§ 31 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Befreiung von der Prüfung

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 GBB · Befreiung von der Prüfung

1. Ist eine lernende Person ohne ihr Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, und voraussichtlich nicht in der Lage, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, so kann ihr das Amt auf begründetes Gesuch hin den Anlehrausweis, das Berufsattest oder das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung erteilen.

2. Der Ausweis darf nur ausgehändigt werden, wenn sich die gesuchstellende Person über ihre Fähigkeiten ausgewiesen hat und die Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen würde.

← § 30 GBB Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ziel und Zweck § 32 GBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →