416.111
GBB
CH-SO
§ 31 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Befreiung von der Prüfung
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 31 GBB · Befreiung von der Prüfung
1. Ist eine lernende Person ohne ihr Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, und voraussichtlich nicht in der Lage, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, so kann ihr das Amt auf begründetes Gesuch hin den Anlehrausweis, das Berufsattest oder das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung erteilen.
2. Der Ausweis darf nur ausgehändigt werden, wenn sich die gesuchstellende Person über ihre Fähigkeiten ausgewiesen hat und die Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen würde.