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416.111 GBB CH-SO

§ 30 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Prüfungswiederholung

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 30 GBB · Prüfungswiederholung

1. Wer eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen wiederholen.

2. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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