416.111
GBB
CH-SO
§ 30 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Prüfungswiederholung
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 30 GBB · Prüfungswiederholung
1. Wer eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen wiederholen.
2. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.