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416.111 GBB CH-SO

§ 29 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ausweise

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 29 GBB · Ausweise

1. Das Amt erteilt die folgenden Ausweise

a) den kantonalen Anlehrausweis für eine erfolgreich abgeschlossene Anlehre;

b) das eidgenössische Berufsattest für eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Grundbildung;

c) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für eine erfolgreich abgeschlossene drei- bis vierjährige Grundbildung;

d) das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nach erworbenem Fähigkeitszeugnis und bestandener Berufsmaturitätsprüfung.

2. Es entzieht Ausweise, die zu Unrecht erteilt wurden.

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