416.111
GBB
CH-SO
§ 29 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Ausweise
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 29 GBB · Ausweise
1. Das Amt erteilt die folgenden Ausweise
a) den kantonalen Anlehrausweis für eine erfolgreich abgeschlossene Anlehre;
b) das eidgenössische Berufsattest für eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Grundbildung;
c) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für eine erfolgreich abgeschlossene drei- bis vierjährige Grundbildung;
d) das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nach erworbenem Fähigkeitszeugnis und bestandener Berufsmaturitätsprüfung.
2. Es entzieht Ausweise, die zu Unrecht erteilt wurden.