416.111
GBB
CH-SO
§ 28 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Prüfungen
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 28 GBB · Prüfungen
1. Die berufliche Grundbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2. Die Prüfungen werden nach den Vorgaben des Bundes als Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren durchgeführt.