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416.111 GBB CH-SO

§ 28 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Prüfungen

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 28 GBB · Prüfungen

1. Die berufliche Grundbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

2. Die Prüfungen werden nach den Vorgaben des Bundes als Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren durchgeführt.

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