Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.111 GBB CH-SO

§ 27 Gesetz über die Berufsbildung (GBB) - Weiterbildung

Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
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§ 27 GBB · Weiterbildung

1. Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen bieten berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung an. Sie erheben dafür marktgerechte Preise.

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